Haushaltshilfe nach Geburt, Kaiserschnitt oder Krankheit in München – von Ihrer Krankenkasse übernommen
Wer krank ist, ein Kind bekommt oder sich von einem Eingriff erholt, kann den Haushalt nicht einfach pausieren. Genau für diese Situationen gibt es die Haushaltshilfe nach § 24h und § 38 SGB V – eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse, die in vielen Fällen vollständig oder mit geringer Zuzahlung übernommen wird.
Unsere Leistungen im Überblick
Wann übernimmt die Krankenkasse die Kosten?
Nach Geburt oder Kaiserschnitt (§ 24h SGB V)
- Anspruch nach einer Entbindung – auch beim ersten Kind
- Voraussetzung: Sie können den Haushalt vorübergehend nicht selbst führen und keine andere im Haushalt lebende Person kann einspringen.
Während der Schwangerschaft (§ 24h SGB V)
- Anspruch bei ärztlich verordneter Bettruhe oder Risikoschwangerschaft
- Ärztliche Bescheinigung über Bedarf und Dauer erforderlich
- Voraussetzung: Genehmigung durch die Krankenkasse.
Nach Krankheit, OP oder Krankenhausaufenthalt (§ 38 SGB V)
- Anspruch nach schwerer Erkrankung, Operation oder stationärem Aufenthalt
- Auch ohne Pflegegrad möglich
- Zuzahlung: 10 % der Kosten, mindestens 5 € und höchstens 10 € pro Kalendertag (bei einigen Krankenkassen kann die Zuzahlung entfallen)
- Voraussetzung: Keine andere im Haushalt lebende Person kann den Haushalt weiterführen.
Hinweis: ENA Ambulante Pflege rechnet Haushaltshilfeleistungen direkt mit Ihrer Krankenkasse ab. Sie müssen sich nicht selbst um die Bürokratie kümmern.
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